AGB der Firma TrocSan GmbH
Zur Verwendung für Verträge mit Ausnahme des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB).
1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
1.1 Für Verträge mit der TrocSan GmbH gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind für die TrocSan GmbH nur dann verbindlich, wenn die TrocSan GmbH diese schriftlich bestätigt hat.
1.2 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen und Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.
1.3 Ein Auftrag wird mit der Unterzeichnung eines Auftragsscheines durch den Auftraggeber für diesen bindend.
1.4 Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.
1.5 Die TrocSan GmbH erbringt ihre Leistungen, soweit technisch möglich, nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss die TrocSan GmbH nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
1.6 Die von der TrocSan GmbH zu erbringenden Leistungen in den Bereichen Trocknungstechnik, Mess- und Diagnosetechnik, Schadensanierung sowie Geruchsneutralisation sind keine Bauleistungen.
1.7 Die AGB der TrocSan GmbH gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
2. Angebot, Kosten und Preise, Abschlüsse
2.1 Angebote der TrocSan GmbH in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.
2.2 Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten der TrocSan GmbH gehören, bleiben in deren Eigentum und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von der TrocSan GmbH als verbindlich bezeichnet worden sind.
2.3 Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Ein solcher schriftlicher Kostenvoranschlag bindet die TrocSan GmbH für den Zeitraum von drei Wochen ab Erstellung des Kostenvoranschlages.
2.4 Verlangt der Auftraggeber die Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlages, so ist dieser nur dann vergütungspflichtig, wenn die Parteien dies zuvor schriftlich vereinbart haben.
2.5 Die Preise schließen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein. Versandkosten, Installation und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
2.6 Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.
2.7 Im ursprünglichen Auftrag nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers und sind von diesem schriftlich zu bestätigen.
2.8 Bei einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung der vertraglichen Pflichten der TrocSan GmbH zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann die TrocSan GmbH dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit die TrocSan GmbH schriftlich darauf hingewiesen hat.
2.9 Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem erteilten Auftrag resultieren, hat der Auftraggeber zu tragen. Gleiches gilt für etwa erforderlich werdende Überführungskosten.
2.10 Die zum Zweck einer Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt hingegen die TrocSan GmbH.
3. Termine, Fristen und Leistungshindernisse, höhere Gewalt
3.1 Liefer- und Leistungstermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Liefer- und Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
3.2 Ist für die Leistung der TrocSan GmbH die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
3.3 Bei Verzögerung infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) Problemen mit Produkten Dritter, soweit sie der TrocSan GmbH nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
3.4 Soweit die TrocSan GmbH ihre vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für die TrocSan GmbH unabwendbarer Umstände, wie hoheitlicher Maßnahmen, Verkehrsstörungen etc., nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für die TrocSan GmbH keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
3.5 Die TrocSan GmbH wird in einem solchen Fall für die Dauer der Auswirkung oder – im Falle der Unmöglichkeit der Leistung durch die Umstände – ganz von der Verpflichtung der Einhaltung eines vereinbarten Fertigstellungstermins befreit. Die TrocSan GmbH wird in einem solchen Fall dem Auftraggeber baldmöglichst einen neuen Fertigstellungstermin benennen.
3.6 Ist der TrocSan GmbH die Ausführung des Auftrages länger als einen Monat aufgrund höherer Gewalt unmöglich, so sind beide Seiten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.7 Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit. Die TrocSan GmbH wird in einem solchen Fall dem Auftraggeber baldmöglichst einen neuen Fertigstellungstermin benennen.
3.8 Die TrocSan GmbH ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden nicht unzumutbar sind.
4. Abnahme, Verzug
4.1 Der Kunde wird die Leistungen von der TrocSan GmbH, soweit es sich um Werkleistungen handelt, unverzüglich abnehmen, sobald die TrocSan GmbH die Abnahmebereitschaft mitteilt.
4.2 Die Leistungen der TrocSan GmbH gelten als abgenommen, wenn die TrocSan GmbH die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat
a) und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch 10 Werktage nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert,
b) oder der Kunde die Leistung der TrocSan GmbH nutzt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von der TrocSan GmbH erbrachten Leistungen beruht.
4.3 Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
4.4 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so hat er den eintretenden Verzugsschaden sowie Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu tragen.
5. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
5.1 Ist für die Leistung der TrocSan GmbH die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
5.2 Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte, auch verdeckte, Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenvoranschlag preisbildend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch die TrocSan GmbH erheblich sind.
6. Zahlung
6.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.2 Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen der TrocSan GmbH jedenfalls 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
6.3 Eine Beanstandung der Rechnung kann nur innerhalb von 7 Tagen erfolgen, anderenfalls gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt.
6.4 Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.
6.5 Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, für den Fall, dass es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungsziels auch ohne Mahnung an.
6.6 Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden.
6.7 Der Kunde muss damit rechnen, dass die TrocSan GmbH Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann die TrocSan GmbH Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
6.8 Vereinbarte Skontoabzüge oder sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, dass keine älteren Schulden des Kunden bei der TrocSan GmbH bestehen bzw. dass keine anderen fälligen Rechnungsforderungen der TrocSan GmbH gegenüber dem Kunden bestehen.
6.9 Die TrocSan GmbH ist berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von maximal 30% des gesamten Auftragswerts zu verlangen.
6.10 Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der erhoffte Erfolg wegen verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt von der TrocSan GmbH ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.
6.11 Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der TrocSan GmbH anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertrag beruht.
7. Leistungen der TrocSan GmbH
7.1 Jedes ausgeliehene Gerät wurde vor Ausgabe und/oder vor Inbetriebnahme von der TrocSan GmbH auf einwandfreie Funktionalität überprüft.
7.2 Im Rahmen der Vermietung von Geräten entspricht der Tag dem ersten Tag der Mietdauer, an welchem das Gerät aufgestellt bzw. geliefert wird, der letzte Tag der Mietdauer entspricht dem Tag des Abbaus bzw. der Rücklieferung. Diese Tage werden als volle Tage der Mietdauer in Rechnung gestellt.
7.3 Der Auf- und Abbau von Geräten erfolgt durch Techniker der TrocSan GmbH, welche die Geräte fachgerecht anschließen und in Betrieb nehmen.
7.4 Anfallende Betriebsstörungen der Geräte, welche der TrocSan GmbH vom Kunden unverzüglich zu melden sind, werden kostenlos beseitigt, sofern diese durch normale Abnutzung entstanden sind.
7.5 Betriebsstörungen, welche nicht durch normale Abnutzung der Geräte entstehen und welche nicht im Einflussbereich der TrocSan GmbH liegen, wie beispielsweise unsachgemäße Bedienung oder Beschädigung durch den Kunden, Stromausfall oder Unterspannung, werden unter Berechnung der jeweils gültigen Monteursätze bzw. Ersatzteilpreise beseitigt.
7.6 Unabhängig von der tatsächlichen täglichen Betriebszeit der Geräte wird die Mietdauer dieser Geräte nach Kalendertagen berechnet.
7.7 Mess- und diagnosetechnische Untersuchungen werden nach den Regeln der Technik erbracht, ein Untersuchungserfolg kann jedoch nicht garantiert werden. Aus diesem Grund ist die Vergütung für diese Leistungen auch nicht erfolgsabhängig.
7.8 Für gewünschte Mess- und Diagnoseleistungen erhält der Auftraggeber auf Wunsch ein detailliertes schriftliches Angebot.
7.9 Es wird darauf hingewiesen, dass die bei den Untersuchungen gewonnenen Messergebnisse lediglich Momentaufnahmen zum Zeitpunkt der Messung darstellen. Die TrocSan GmbH gewährleistet daher lediglich die Richtigkeit der Messergebnisse und der daraus gewonnenen Daten zum Zeitpunkt der Messung.
7.10 Für die Erbringung von Mess- und Diagnoseleistungen sind vom Auftraggeber die Voraussetzungen zu schaffen, welche seitens der TrocSan GmbH im zuvor erstellten Angebot festgehalten wurden. Werden diesbezüglich angegebene Anweisungen seitens des Auftraggebers nicht eingehalten, wird für die Richtigkeit der Messergebnisse keine Gewähr übernommen.
7.11 Für Bereiche, welche aufgrund konstruktiv bedingter Leckagebilder oder vermeintlicher bzw. typischer Leckagebilder vergebens geöffnet wurden, wird seitens der TrocSan GmbH keine Haftung übernommen. Mit diesen Öffnungen verbundene Kosten trägt der Auftraggeber. Beim Vorhandensein mehrerer Leckagen bzw. mehrerer Leckagebilder können möglicherweise mehrere Leckortungen erforderlich werden.
7.12 Für Schäden und deren Folgen, welche bei Druckprüfungen aufgrund von Mängeln bzw. Vorschäden, wie beispielsweise marode Leitungen, Kalkablagerungen etc., an den zu überprüfenden Leitungen entstehen, wird seitens der TrocSan GmbH keine Haftung übernommen.
7.13 Erfolgt die Auftragserteilung und/oder Lieferung aufgrund von Plänen oder Maßangaben des Auftraggebers, so ist die TrocSan GmbH nicht verpflichtet, eine Überprüfung dieser Angaben vorzunehmen. Fehler und falsche Angaben in den von Auftraggeber überlassenen Unterlagen gehen zu dessen Lasten.
7.14 Die TrocSan GmbH kann im Rahmen der Leistungserbringung Subunternehmer beauftragen. Die TrocSan GmbH versichert, dass hierfür ausschließlich Fachfirmen herangezogen werden.
8. Pflichten des Auftraggebers, Haftung des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber hat den Stromanschluss und die Stromzufuhr für die von der TrocSan GmbH aufzustellenden Geräte zur Verfügung zu stellen und einzuhaltende Vorschriften, insbesondere auch Brandschutzvorschriften sowie baupolizeilichen Vorschriften zu beachten. Die TrocSan GmbH haftet nicht für Nachteile oder Schäden, welche sich aus der Verletzung solcher Vorschriften gegeben.
8.2 Im Rahmen der Auftragsabwicklung anfallende Stromkosten trägt der Auftraggeber.
8.3 Betriebsstörungen nach Ziff. 7.5 hat der Auftraggeber zu vertreten, das Auftreten solcher Betriebsstörungen entbindet ihn nicht von der ihm obliegenden Pflicht zur Entrichtung der Vergütung oder anfallender Mietzahlungen.
8.4 Im Fall des Auftretens von Betriebsstörungen der durch die TrocSan GmbH aufgestellten oder zur Verfügung gestellten Geräte hat der Auftraggeber die TrocSan GmbH unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24 Stunden ab auftreten bzw. Bekanntwerden der Betriebsstörung, schriftlich und telefonisch zu informieren, damit die TrocSan GmbH die Betriebsstörung beseitigen kann. Ausfallzeiten, welche auf eine Betriebsstörung der von der TrocSan GmbH zur Verfügung gestellten Geräte zurückgehen, können im Rahmen der Abrechnung nur dann berücksichtigt werden, wenn die TrocSan GmbH von den Betriebsstörungen rechtzeitig und ordnungsgemäß unterrichtet wurde.
8.5 Werden im Rahmen der Auftragsabwicklung bzw. der Leistungserbringung auch die Wartung und der Service von der TrocSan GmbH übernommen, so ist der TrocSan GmbH bzw. deren Mitarbeitern durch den Auftraggeber nach vorheriger Absprache Zugang zu den eingesetzten Geräten zu gewähren.
8.6 Werden im Rahmen der Auftragsabwicklung Wartung und Service vom Auftraggeber selbst übernommen, so ist dieser für die ordnungsgemäße und pflegliche Bedienung der Geräte verantwortlich. Der Auftraggeber haftet in diesem Fall für sämtliche an den und durch die Geräte entstandenen Schäden.
8.7 Der Auftragnehmer haftet bei Verlust oder Beschädigung von Geräten oder Geräteteilen, welche durch die TrocSan GmbH aufgestellt oder überlassen wurden, in Höhe des entstandenen Schadens bzw. der anfallenden Reparaturkosten, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch den Auftraggeber, dessen Erfüllungsgehilfen oder sonstige dritte Personen, welche mit seiner Einwilligung Zugang zu den Geräten hatten, verursacht wurden.
9. Gewährleistung
9.1 Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von der TrocSan GmbH nach entsprechender Mitteilung des Kunden ausgebessert oder ausgetauscht. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme bzw. Fertigstellung der beauftragten Arbeiten. Zur Dauer der Verjährungs- und Gewährleistungsfrist siehe Ziff. 11 dieser Geschäftsbedingungen.
9.2 Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, gilt, dass Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit nicht bestehen.
9.3 Der TrocSan GmbH steht zunächst das Recht zur Nachbesserung zu. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrags (Rücktritt) oder das Herabsetzen der Vergütung (Minderung) verlangen. Dies gilt auch, wenn die TrocSan GmbH die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.
9.4 Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
9.5 Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, muss der Kunde bei der TrocSan GmbH binnen zwei Wochen nach der Leistungserbringung durch die TrocSan GmbH bzw. nach Lieferung schriftlich und spezifiziert rügen. Es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist.
9.6 Die Mängel sind nach Kräften detailliert wiederzugeben.
9.7 Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt die TrocSan GmbH hierfür keine Gewährleistung.
9.8 Die zum Zweck einer Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‑, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die TrocSan GmbH. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.
9.9 Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch die TrocSan GmbH nicht.
9.10 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung.
10. Haftung
10.1 Die TrocSan GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der TrocSan GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die TrocSan GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die TrocSan GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.
10.2 Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
10.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Verjährungs- und Gewährleistungsfristen
11.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen die TrocSan GmbH, unabhängig von deren Rechtsgrundlage.
11.2 Die Verjährungsfrist nach dem vorstehenden Absatz gilt mit folgender Maßgabe:
- Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
- Die Frist gilt auch nicht, wenn die TrocSan GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die TrocSan GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.
- Die Frist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
- Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der TrocSan GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TrocSan GmbH oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
11.3 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit der Abnahme bzw. mit Entstehen des Anspruchs.
11.4 Soweit in dieser Bestimmung von Schadenersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
11.5 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
11.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Datenschutz und Geheimhaltung
12.1 Die TrocSan GmbH speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung).
12.2 Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.
12.3 Die TrocSan GmbH wird sämtliche datenschutzrechtliche Erfordernisse, insbesondere die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, beachten.
13. Mitteilungen
13.1 Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
13.2 Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
13.3 Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
13.4 Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
14.1 Die Vertragspartner vereinbaren, soweit dies rechtlich und gesetzlich zulässig ist, hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2 Soweit diese Geschäftsbedingungen keine anderweitige Regelung vorsehen, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
14.3 Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird, soweit dies rechtlich und gesetzlich zulässig ist, der Betriebssitz der TrocSan GmbH vereinbart.
14.4 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist und soweit rechtlich und gesetzlich zulässig, der Ort des Betriebssitzes der TrocSan GmbH vereinbart.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.
Stand: Holzkirchen, Mai 2012